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Richtlinien für Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 20. Februar 2015

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinien beschlossen:

Seelsorge gehört zum Auftrag der Kirche, ebenso wie Verkündigung, Lehre und Diakonie. In der Nachfolge Jesu Christi ist uns aufgetragen, Menschen zu besuchen, die von sich aus nicht mehr am gesellschaftlichen und kirchlichen Leben teilnehmen können. Darum ist für die Kirche die Altenpflegeheimseelsorge unverzichtbarer Bestandteil ihres Auftrages. Diese Seelsorge orientiert sich an dem Verständnis von Gesundheit und Krankheit, das sich nicht ausschließlich auf die Funktionstüchtigkeit des Körpers und des Geistes bezieht, sondern in dem Heilung in der Einheit von Leib, Seele und Geist verstanden wird. Die evangelische Altenpflegeheimseelsorge bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.

§ 1 Ort und Auftrag der Altenpflegeheimseelsorge

(1) Die hier geordnete Seelsorge betrifft die haupt-, neben- und ehrenamtliche Seelsorge in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Altenpflegeheimen. Der Auftrag zur Seelsorge gilt den Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren Angehörigen, den Zugehörigen und den in den Einrichtungen Tätigen. Nicht von dieser Richtlinie betroffen sind die vielfältigen Besuche, die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie Gemeindeglieder ohne einen speziellen Auftrag in Altenpflegeheimen wahrnehmen. (2) Altenpflegeheimseelsorge geschieht insbesondere durch: 1. Einzel- und Gruppengespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern, insbesondere durch Besuche, 2. Begleitung von Angehörigen und Zugehörigen, 3. Begleitung, Unterstützen und Koordination von ehrenamtlich im Seelsorgebesuchsdienst Tätigen, 4. Seelsorge an Mitarbeitenden in den Einrichtungen, 5. Gottesdienste, Andachten, Abendmahlsfeiern, Kasualien und andere geistliche Handlungen, 6. Sterbebegleitung, 7. Zusammenarbeit mit dem Pflege- und therapeutischen Team nach Maßgabe des Seelsorgegeheimnisgesetzes, 8. Mitwirkung bei ethischen Beratungsgesprächen sowie Mitarbeit in Ethikkomitees, 9. Mitarbeit an der Entwicklung von Abschiedsritualen und einer Abschiedskultur, 10. Mitwirkung im Altenpflegeunterricht sowie bei der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, 11. Kontakte zur Einrichtungsleitung und -verwaltung. (3) Zur Arbeit der Altenpflegeheimseelsorge können gehören: 1. Mitarbeit im Kirchenkreis, 2. Kontakte zu den Kirchengemeinden sowie zu ambulanten und stationären Einrichtungen und Diensten der Krankenversorgung, 3. Kontakte zu Betreuerinnen und Betreuern, 4. Gewinnung, Begleitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 5. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Der Dienst in der Altenpflegeheimseelsorge

(1) Der Dienst der Altenpflegeheimseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ehrenamtlich Beauftragte, die jeweils für diesen Dienst besonders qualifiziert sind.

(2) Die in der Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen sind in der Regel Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen oder kreiskirchlichen Mitarbeiterstellen. Sie können auch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken oder im Arbeitsverhältnis zum Altenpflegeheimträger stehen. (3) Der weitere seelsorgerliche Dienst in Altenpflegeheimen gehört zur Verantwortung des Pfarrdienstes der zuständigen Kirchengemeinde. (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für diesen Dienst qualifizierte Ehrenamtliche werden durch den Kreiskirchenrat beauftragt. Pfarrerinnen und Pfarrer, die außerhalb ihres hauptamtlichen Auftrags im Nebenamt, im Ehrenamt oder im Ruhestand in der Altenpflegeheimseelsorge tätig sind, beauftragt das Konsistorium gemäß Pfarrdienstgesetz. (5) Vor Berufungen, Anstellungen, Beauftragungen und Verlängerungen von Berufungszeiten ist die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge zu beteiligen. (6) Zu den Rahmenbedingungen der Altenpflegeheimseelsorge gehören: 1. die Bereitstellung eines angemessenen Raumes für Gottesdienste, Andachten und andere Veranstaltungen, 2. die Bereitstellung eines Dienstzimmers mit zeitgemäßer Ausstattung, eines Ortes für Bekanntmachungen sowie einer geeigneten Möglichkeit für seelsorgerliche Gespräche, 3. eine Vereinbarung (Dienstbeschreibung) über die Dienst- oder Arbeitszeit, die Rufbereitschaft, Vertretungen, den Dienst- oder Arbeitsort und die Schwerpunktsetzungen in der Seelsorge, 4. die Teilnahme an Konventen und anderen Gremien, 5. die Teilnahme an fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen, 6. Finanzierungsregelungen einschließlich Sachkostenerstattung. (7) Die Rahmenbedingungen werden nach Maßgabe des Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge zwischen den Einrichtungen, dem Anstellungsträger und der oder dem in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen erarbeitet und werden zwischen der Einrichtung und dem Anstellungsträger vertraglich geregelt. Ist die Einrichtung selbst Anstellungsträgerin, wird eine entsprechende Regelung zwischen der Einrichtung und dem Kirchenkreis unter der Fachberatung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhauseelsorge getroffen. Der Anstellungsträger erstellt in Zusammenarbeit mit der oder dem in der Seelsorge Tätigen und der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer für Krankenhausseelsorge eine Dienst- oder Stellenbeschreibung. Sie soll vom Anstellungsträger und den in der Seelsorge Tätigen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden. (8) Die in der Altenpflegeheimseelsorge haupt- und nebenamtlich Tätigen arbeiten eigenverantwortlich und gleichberechtigt. Sie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. (9) Die in der Altenpflegeheimseelsorge in evangelischer Verantwortung ehrenamtlich Mitarbeitenden (Besuchsdienst) werden in einem Gottesdienst mit dem Dienst beauftragt und gesegnet. Ihr Dienst wird von hauptamtlich Mitarbeitenden koordiniert und begleitet. Sie sind Ehrenamtliche des Kirchenkreises und unterstehen der Fachberatung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge. (10) Die Vertretung von Anliegen der Altenpflegeheimseelsorge eines Kirchenkreises, ihre Koordination und Regelungen von Vertretungen obliegt der/dem dafür im Kirchenkreis Beauftragten.

§ 3 Qualifikation und Fortbildung

(1) Die für den Dienst an alten oder sterbenden Menschen, deren Angehörigen, Zugehörigen und den betreuenden Berufsgruppen erforderlichen Kompetenzen (zum Beispiel Einfühlungsvermögen,

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Kirchliches Amtsblatt Nr. 3 / 2015

psychische Belastbarkeit, Spiritualität, Kontaktfähigkeit, Gesprächsführung, Befähigung zum Umgang mit ethischen Fragestellungen, Grundkenntnisse in Krankheitsbildern sowie über Strukturen der Altenpflege- und des Altenpflegeheimwesens werden in der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge, in Fachkonventen und Tagungen sowie durch begleitete Praktika und Supervisionen vermittelt und vertieft. (2) Für den hauptamtlichen Dienst in der Altenpflegeheimseelsorge ist eine zwölfwöchige, für den nebenamtlichen Dienst eine sechswöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) der Sektion klinische Seelsorgeausbildung der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhausseelsorge. (3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern um eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit in der Altenpflegeheimseelsorge, die eine entsprechende Qualifikation noch nicht erreicht haben, aber eine solche Ausbildung bereits begonnen haben, kann die Landespfarrerin oder der Landespfarrer im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Dienst befristete Ausnahmen zulassen. (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenpflegeheimseelsorge, denen die Beauftragung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden soll, müssen an einer Prädikantenausbildung teilgenommen haben. Nach erfolgreichem Abschluss kann der Kirchenkreis oder bei einem anderen Anstellungsträger die Landespfarrerin oder der Landespfarrer die Beauftragung beim Konsistorium beantragen. (5) Berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Seelsorge sind für alle haupt- und nebenamtlich in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen verpflichtend. Supervision ist verbindlich, für die ehrenamtlich Tätigen wird sie empfohlen. Haupt- und nebenamtlich Tätige sollen auf Antrag beim Anstellungsträger für die Dauer der fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Supervision unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Die Kosten werden nach Maßgabe der Mittel durch den Anstellungsträger und/oder die Landeskirche gemäß Fortbildungsgesetz und weiterer landeskirchlicher Richtlinien übernommen (6) Die Ausbildung der ehrenamtlich in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen wird in eigenen Richtlinien unter der Leitung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge festgelegt.

§ 4 Gesamtkonvent und Fachkonvent für Altenpflegeheimseelsorge

(1) Die in der Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen bilden gemeinsam mit den hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen einen Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. (2) Aus dem Gesamtkonvent wird ein Fachkonvent für Altenpflegeheimseelsorge für alle im Bereich der EKBO in der Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen gebildet. Nebenamtlich Tätige und mit der Altenpflegeheimseelsorge im Ehrenamt oder im Ruhestand Beauftragte können eingeladen werden. (3) Der Fachkonvent legt einen besonderen Schwerpunkt auf geriatrische Fragen und dient dem Erfahrungsaustausch. (4) Er kommt auf Einladung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge oder einer oder eines durch sie oder ihn Beauftragten zusammen. (5) Weitere Bestimmungen für den Gesamtkonvent sind in den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge geregelt und gelten auch für die Altenpflegeheimseelsorge.

§ 5 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer

Zu den Aufgaben der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Krankenhausseelsorge gehört die Fachberatung der in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen und Verantwortlichen sowie über die Aufgaben, Inhalte und Standards der Altenpflegeheimseelsorge. Der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer kann die Fachaufsicht über die haupt-, neben- oder ehrenamtlich in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen durch den jeweiligen Anstellungsträger übertragen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2015 in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2015

Kirchenleitung

Dr. Markus   D r ö g e

Letzte Änderung am: 04.01.2024